„Viel Wind um Wind und ein heilloses durcheinander!“

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„Viel Wind um Wind und ein heilloses durcheinander!“

So oder so ähnlich haben mich in der letzten Zeit einige Bürgerinnen und Bürger auf das Thema „Windräder in Wadgassen“ angesprochen.

In der Tat ist das Thema mit seinen rechtlichen Vorgaben sehr komplex. Einfache Antworten gibt es dort leider nicht. Und viele Zahlen und vermeintliche Fakten die vereinzelt gestreut werden, machen die Situation auch nicht einfacher und für die Bürger nachvollziehbarer. Vielleicht sind es an der ein oder anderen Stelle auch die Vorboten der Landtagswahl, die nun kurz vor Abschluss des über 2jährigen konstruktiven Verfahrens zur Erstellung des „Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie“ in der Gemeinde Wadgassen für einige Turbulenzen und Irritationen sorgen.

Daher möchte ich in dieser Woche nochmals versuchen die Faktenlage und gesetzlichen Vorgaben für die Gemeinde Wadgassen an dieser Stelle in kurzer Form darzulegen.

Im Jahr 2011 hat die Landesregierung in der Windpotentialanalyse Gebiete, die als möglicher Standort für die Installation von Windrädern in Frage kommen, ausgewiesen. In der Gemeinde Wadgassen ergeben sich daraus zwei potentielle Gebiete. Eines davon liegt im Naturschutzgebiet und scheidet daher aus. Das zweite Gebiet erstreckt sich zwischen der Gemeinde Überherren und Wadgassen im Bereich „Buchholz“.

Grundsätzlich sind Windräder im Saarland in diesen Gebieten genehmigungsfähig und privilegiert, sofern es keine fachlichen Gründe dagegen gibt. Die Standorteignungen (Umweltverträglichkeit, Lärmemission, etc.) müssen durch Gutachten der Betreiber nachgewiesen werden. Der Abstand zur Wohnbebauung ergibt sich in diesen Fällen nur durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Durch den aktuellen Stand der Technik, sowie anderen Faktoren (vorherrschende Windrichtung, Lärmemission durch den Lisdorfer Berg, etc.) ergibt sich daher aktuell für den Ortsteil Wadgassen ein Abstand von ca. 1500 Metern zwischen Ortsrand und dem derzeit geplanten Windrad – mit und ohne Flächennutzungsplan. Für die übrigen „direkt betroffenen“ Orte Differten und Friedrichweiler, gilt dies allerdings nicht.

Denn einen festen vorgeschrieben Mindestabstand zur Wohnbebauung gibt es im Saarland dadurch nicht. Diese richtet sich nur nach dem aktuellen technischen Stand, wie „laut“ die Anlagen sind. Zukünftig ist dadurch ein „Heranrücken“ der Anlagen an die Wohnbebauung möglich. Aktuell sind bereits Abstände von nur noch 600m technisch möglich. Das heißt, je leiser die Anlagen werden, umso näher dürfen sie an die Wohnbebauung kommen.

Ebenfalls im Jahr 2011 hat die sog. „Jamaika“-Koalition den „Ausschluss der Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie“ im Landesentwicklungsplan Umwelt beschlossen und den Kommunen das Recht/die Pflicht gegeben, dies zukünftig selbst im Rahmen von Flächennutzungsplänen zu steuern.

Will also eine Kommune auf Ihrem Hoheitsgebiet solch geringe Abstände verhindern und die Standorte steuern, gibt es nur ein einziges wirksames Steuerungsinstrument. Die Gemeinde muss hierzu einen Flächennutzungsplan (sog. F-Plan) erstellen. Nur in einem Flächennutzungsplan kann die Gemeinde auch andere Faktoren berücksichtigen, so zum Beispiel den Mindestabstand zur Wohnbebauung.

Wir haben uns in den Planungen für einen Mindestabstand von 1000m entschieden. Dies ist der derzeit maximal zulässige Abstand, der von den Genehmigungsbehörden zugelassen wird. Ein größerer Abstand würde dazu führen, dass der Windenergie nicht der gesetzlich geforderte „substantieller Raum“ zur Verfügung gestellt wird und die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Dann gelten wieder die Voraussetzungen wie ohne Flächennutzungsplan. Weiterhin kann die Gemeinde im Rahmen der Abwägung auch naturfachliche Argumente von anderen Behörden und sog. „Träger öffentlicher Belange“ berücksichtigen.

So haben wir auch besonders schützenswerte alte Baumbestände ausgeschlossen und einen „Sicherheitsabstand“ mit einer Pufferzone um den Altholzbestand gelegt. Von diesem Planungsrecht macht die Gemeinde Wadgassen auf meinen Vorschlag hin, seit rund zwei Jahren aktiven Gebrauch. Dadurch hat sich Zug um Zug die Fläche für mögliche Windräder von 39ha auf aktuell 21ha verkleinert – also fast halbiert.

Die Anzahl der geplanten Windräder im Gebiet der Gemeinde Wadgassen hat sich im Laufe der Planung aus vielen der o.g. Gründen von 4 auf 1 Windrad reduziert. Durch den Schutz des Altholzbestandes ist auch das aktuell beantragte Windrad in Wadgassen nicht genehmigungsfähig. Ohne Flächennutzungsplan ist der Standort allerdings sofort grundsätzlich genehmigungsfähig, da der Ausbau der Windräder im Außenbereich privilegiert ist.

Wir haben also die Wahl, ob wir es dem Zufall und dem Uhu überlassen, wo und in welcher Anzahl in der Gemeinde Wadgassen Windräder aufgestellt werden, oder wir nutzen die einzige Möglichkeit von unserem aktivem Planungsrecht gebrauch zu machen und versuchen die Interessen der Bürger und des Naturschutzes bestmöglich zu berücksichtigen. Das ist unser erklärtes gemeinsames Ziel. Auf dieses aufwendige und gründliche Verfahren, habe ich mich mit allen Orts- und Gemeinderäten vor über zwei Jahren geeinigt.

Dies machen wir sachlich konstruktiv mit allen Beteiligten seit dieser Zeit, auch mit einem transparenten und offenen Dialog mit der Bürgerinitiative. Ich hoffe und wünsche mir, dass wir auch in Zeiten von Landtagswahlen dieses Ziel und die Interessen der Gemeinde Wadgassen nicht aus den Augen verlieren.

Um den Bürgerinnen und Bürgern das sehr komplexe Thema mit seinen vielfältigen gesetzlichen Vorgaben vor der Beschlussfassung über den endgültigen „Flächennutzungsplan Teilbereich Windenergie“ im Gemeinderat zu erläutern, lade ich Sie daher nochmals sehr herzlich zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 20. März um 19:00 Uhr im Abteihof Wadgassen ein.

By |9. März 2017|Categories: Gemeinde Wadgassen|1 Comment

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One Comment

  1. Paul Riedel 21. März 2017 at 16:39 - Reply

    Sehr geehrter Herr Greiber,
    die Erstellung des F Planes ist aus meiner Sicht notwendig und richtig. Allerdings müssen nach Einreichung der Anträge durch den Betreiber alle Gutachten zur Genehmigung kritisch hinterfragt werden. Diese Gutachten sind alle durch den Betreiber beauftragt werden.. Diese Gutachten sind natürlich dem Auftraggeber geschuldet. und damit aus meiner Sicht nicht neutral.Hier erwarte ich eine fachlich kritische Prüfung . Diese muss aus meiner Sicht auch gutachterlich belastbar sein. Falls dann , womit zu rechnen ist, die Betreibergutachten angreifbar sind, müssen die Genehmigungen auch begründet verweigert werden.

    Gruss

    Paul Riedel´

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